1. Geltungsbereich
a. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der zemmi GmbH („zemmi“) mit ihren Kund*innen („Käuferin“).
b. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit der Käuferin (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) und Angaben in unserer Auftragsbestätigung haben Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
c. Diese AGB gelten nur, sofern die Käuferin Unternehmerin (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB ist. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten daher nicht gegenüber Verbraucher*innen (§ 13 BGB).
d. Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen der Käuferin werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn die Käuferin im Rahmen der Bestellung auf ihre AGB verweist und wir den AGB nicht ausdrücklich widersprochen haben.
e. Diese AGB gelten für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“). Unberücksichtigt bleibt, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei zuliefernden Unternehmen einkaufen (§§ 433, 650 BGB). Die AGB gelten, sofern nicht anderweitig vereinbart, in der zum Zeitpunkt der Bestellung der Käuferin gültigen bzw. in der ihr zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir als Verkäuferin wieder auf sie einzelfallbezogen hinweisen müssten.
2. Angebot und Vertragsabschluss
a. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch für überlassene Kataloge, technische Dokumentationen sowie sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen (auch in elektronischer Form). An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung der Käuferin überlassenen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu der Käuferin unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.
b. Bei der Bestellung der Ware durch die Käuferin handelt es sich um ein unverbindliches Vertragsangebot nach § 145 BGB. Die Käuferin ist ab Zugang der Bestellung drei Wochen an ihre Bestellung bei zemmi gebunden. Davon unberührt bleibt § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB. Für den Fall, dass sich aus der Bestellung nichts Anderweitiges ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb der drei Wochen anzunehmen.
c. Die Annahme des Vertragsangebots von Seiten der Käuferin kann entweder schriftlich (z.B. durch eine Auftragsbestätigung) innerhalb der in Abschnitt b genannten Fristen oder durch Auslieferung der Ware an die Käuferin erklärt werden.
3. Preise, Zahlungsvereinbarungen und Zurückbehaltungsrechte
a. Sofern im Einzelfall schriftlich nichts Gegenteiliges vereinbart wird, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuellen Preise ab Lager, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie etwaiger Verpackungs-, Versand- und Transportkosten. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben hat die Käuferin zu tragen.
b. Kommt es bei einem Vertragsabschluss mit einer Lieferzeit von vier Monaten oder später zu veränderten Lohn-, Material- oder Vertriebskosten, werden angemessene Preisänderungen vorbehalten.
c. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis und etwaige Preise für Nebenleistungen sofort bei Übergabe der Ware oder Rechnungsstellung fällig. Die Zahlung hat ausschließlich auf das auf der Rechnung genannte Konto zu erfolgen. Zahlungen der Käuferin gelten erst dann als erfolgt, wenn zemmi über den Betrag verfügen kann.
d. Bei Auftragserteilung kann zemmi grundsätzlich eine Anzahlung verlangen. Die Höhe der Anzahlung ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung oder sonstigen vertraglichen Vereinbarungen und wird auf den Gesamtpreis angerechnet.
e. Kommt die Käuferin in Zahlungsverzug ist der Kaufpreis zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz nach § 288 Abs. 2 BGB zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens behalten wir uns vor.
f. Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen der Käuferin nur für den Fall zu, dass sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist und sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
4. Lieferfrist und Lieferverzug
b. Für den Fall, dass wir vertraglich vereinbarte Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können, haben wir die Käuferin über diesen Umstand unverzüglich zu informieren und parallel die voraussichtliche bzw. neue Lieferfrist mitzuteilen. Sofern eine verspätete Lieferung aufgrund von Nichtverfügbarkeit der Leistung auch innerhalb der neu bekanntgegebenen Lieferfrist nicht erfolgen kann, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung der Käuferin (in Form der Kaufpreiszahlung) haben wir unverzüglich zu erstatten. Die Nichtverfügbarkeit der Leistung ist beispielsweise dann gegeben, wenn eine nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere zuliefernden Unternehmen stattgefunden hat, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben oder wenn sonstige Störungen in der Lieferkette (beispielsweise aufgrund von höherer Gewalt) gegeben sind.
c. Voraussetzung für einen Lieferverzug von uns als Verkäuferin ist eine Mahnung von Seiten der Käuferin. Für den Fall, dass ein Lieferverzug gegeben ist, kann die Käuferin den pauschalierten Ersatz ihres Verzugsschadens geltend machen. Die Schadenspauschale beträgt ab der dritten Kalenderwoche des Verzugs 0,5 % des Nettopreises (Lieferwert) pro Kalenderwoche, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Wir behalten uns einen entsprechenden Nachweis vor, dass der Käuferin kein Schaden oder lediglich ein geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale entstanden ist.
d. zemmi ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen, sofern hierfür ein sachlicher Grund besteht und dies der Käuferin zumutbar ist. Dies gilt insbesondere, wenn die Käuferin mehrere Fahrzeuge bestellt hat und einzelne Fahrzeuge bereits lieferbar sind. Für jede Teillieferung kann zemmi eine entsprechende Teilrechnung stellen.
5. Lieferung, Abnahme und Gefahrübergang
b. Für den Fall, dass sich die Käuferin in Annahmeverzug befindet oder sich unsere Lieferung aus anderen, von der Käuferin zu vertretenden Gründen verzögert, haben wir gegen die Klägerin einen Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens einschließlich der Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten). Sofern dies der Fall ist, stellen wir der Käuferin eine pauschale Entschädigung i. H. v. 50 Euro pro Kalendertag (Beginn mit der Lieferfrist bzw. sofern keine Lieferfrist bestimmt ist, mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware) in Rechnung. Gesetzliche Ansprüche unsererseits (Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) sowie der Nachweis eines höheren Schadens bleiben unberührt.
6. Eigentumsvorbehalt
b. Eine Weitergabe der Ware an Dritte (einschließlich Vermietung, Verleih oder Überlassung im Rahmen von Leasing- oder Nutzungsvereinbarungen) ist zulässig, sofern die Käuferin sicherstellt, dass unser Eigentumsvorbehalt gegenüber der Dritten aufrechterhalten bleibt und diese Regelung an die Dritte vertraglich weitergegeben wird.
c. Bevor nicht eine vollständige Bezahlung der gesicherten Forderungen erfolgt ist, dürfen die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Die Käuferin hat uns unverzüglich für den Fall, dass ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörende Waren erfolgen, schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet die Käuferin für den uns entstandenen Ausfall.
d. Für den Fall eines vertragswidrigen Verhaltens der Käuferin, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Im Herausgabeverlangen ist nicht zugleich eine Rücktrittserklärung enthalten; vielmehr sind wir berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Für den Fall, dass die Käuferin den fälligen Kaufpreis nicht bezahlt, müssen wir dem Käufer vor Geltendmachung dieser Rechte erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben. Dies gilt nur, sofern eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften nicht entbehrlich ist.
7. Beschaffenheit des Kaufgegenstandes und Mängelansprüche der Käuferin
b. Die Verjährungsfrist für Ansprüche, welche aus Sach- oder Rechtsmängeln resultieren beträgt ein Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt der Abnahme durch die Käuferin. Dabei gilt § 438 Abs. 3 BGB entsprechend.
c. Geringfügige Abweichungen in Farbe oder Struktur gegenüber der vereinbarten Beschaffenheit gelten nicht als Mangel, sofern sie materialbedingt sind und im Handelsverkehr üblich vorkommen. Konstruktions- oder Formänderungen sowie Anpassungen des Lieferumfangs bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern diese für die Käuferin unter Berücksichtigung der Interessen von zemmi zumutbar sind. Die Verwendung von Bezeichnungen, Zeichen oder Artikelnummern für die Ware dient lediglich der Identifikation. Allein daraus können keine Ansprüche hergeleitet werden.
d. Produktinformationen in Katalogen, Preislisten oder sonstigem Informationsmaterial von zemmi sowie beschreibende Angaben dienen ausschließlich der allgemeinen Produktbeschreibung und stellen keine Garantie für eine bestimmte Beschaffenheit dar. Eine Garantie liegt nur vor, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet und schriftlich vereinbart wurde. Subjektive Erwartungen der Käuferin hinsichtlich Eigenschaften oder Einsatzmöglichkeiten der Ware begründen weder eine Beschaffenheitsvereinbarung noch eine Garantie. Für den Fall, dass keine Beschaffenheit vertraglich vereinbart wurde, ist nach der Vorschrift des § 434 Abs. 3 BGB zu beurteilen, ob ein Mangel gegeben ist.
e. Die Käuferin ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Ablieferung zu überprüfen und Mängel unverzüglich schriftlich mitzuteilen (§ 377 HGB). Bei verborgenen Mängeln gilt die Mitteilungspflicht der Verkäuferin gegenüber zemmi unverzüglich nach ihrer Entdeckung (§ 381 HGB). In dem Fall einer Mängelrüge, sind wir berechtigt, die Ware zu prüfen. Die Käuferin räumt hierfür die Gelegenheit und benötigte Zeit ein.
f. Für den Fall, dass die Käuferin ihre Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Untersuchung und/oder Mängelanzeige versäumt oder nicht wahrnimmt, ist eine Haftung unsererseits für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
g. Sofern die gelieferte Ware mangelhaft sein sollte, steht uns als Verkäuferin ein Wahlrecht zu, ob wir eine Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Nachlieferung) erbringen. Für die zu leistende Nacherfüllung hat die Käuferin uns die notwendige Zeit und Gelegenheit einzuräumen. Für den Fall, dass wir eine Nachlieferung einer mangelfreien Sache durchführen, hat die Käuferin uns die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Einen Rückgabeanspruch steht dem Käufer jedoch nicht zu. Für den Fall, dass bei der Nachbesserung Teile ersetzt werden, überträgt die Käuferin schon jetzt das Eigentum an ersetzten Teilen auf an uns und zemmi nimmt diese Eigentumsübertragung schon jetzt an.
h. Die Aufwendungen, welche zu Prüfungszwecken und zur Nacherfüllung notwendig sind (Transport-, Arbeits-, und Materialkosten), erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften sowie diesen AGB für den Fall, dass ein Mangel vorliegt.
i. Die Käuferin hat das Recht, den Mangel selbst – durch eine von ihr beauftragte fachkundige Person oder Fachwerkstatt - zu beseitigen und den Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen, wenn ein dringender Fall vorliegt (z.B. bei Gefahr in Bezug auf die Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden). Die Käuferin hat uns im Falle einer Selbstvornahme unverzüglich zu informieren. Für den Fall, dass wir berechtigt wären, eine Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern, hat die Käuferin kein Recht zur Selbstvornahme.
j. Die Käuferin kann nach den gesetzlichen Vorschriften vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern, wenn eine von der Käuferin für die Nacherfüllung zu setzende Frist erfolglos abgelaufen ist oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Für den Fall eines nicht erheblichen Mangels steht der Käuferin jedoch ein Rücktrittsrecht zu.k. Ansprüche der Käuferin wegen Mängel bestehen nicht, wenn der Mangel oder Schaden auf natürliche Abnutzung und/oder Verschleiß zurückzuführen ist (z.B. Reifen, Bremsen) oder durch Umstände verursacht wurde, die die Käuferin zu verantworten hat. Dies gilt insbesondere, (i) wenn die Ware unsachgemäß verwendet oder übermäßig beansprucht wurde (z.B. Überschreitung der angegeben Gewichtslimits oder falsche Ladung), (ii) wenn sie in einem nicht von uns autorisierten Betrieb auf eine Weise repariert, gewartet oder gepflegt wurde, die für die Käuferin erkennbar ungeeignet war, (iii) wenn Teile eingebaut wurden, deren Verwendung vom Hersteller nicht freigegeben ist, oder wenn die Ware bzw. ihre Teile unerlaubt verändert wurden, oder (iv) wenn die Käuferin die Vorgaben zur Behandlung, Wartung, Instandsetzung und Pflege der Ware nicht beachtet hat.
8. Haftung
b. Im Rahmen der Verschuldungshaftung haften wir, dahinstehend aus welchem Rechtsgrund, auf Schadenersatz, lediglich im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Falle von einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerheblichen Pflichtverletzung), nur:i. für Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren sowieii. für Schäden, die aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertraut und auch vertrauen darf) resultieren. Unsere Haftung ist für diesen Fall jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens limitiert.
c. Die sich gemäß Abs. b ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Soweit ein Mangel arglistig verschwiegen und eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde, finden die Haftungsbeschränkungen keine Geltung. Dies gilt ebenfalls für Ansprüche der Käuferin nach dem Produkthaftungsgesetz.
d. Die Käuferin ist verpflichtet, die Ware regelmäßig gemäß der von uns bereitgestellten Betriebsanleitung zu warten und instand zu halten. Unterlässt die Käuferin diese Maßnahmen, sind Ansprüche auf Haftung gegenüber uns ausgeschlossen, soweit der Mangel oder Schaden hierauf beruht. Die Käuferin trägt die Beweislast dafür, dass ein geltend gemachter Mangel oder Schaden nicht auf einer unterlassenen oder unsachgemäßen Wartung oder Instandhaltung beruht.
e. Teil- oder nicht montierte Produkte müssen gemäß der beiliegenden Montageanleitung vollständig und sachgerecht montiert werden. Schäden oder Mängel, die durch unsachgemäße Montage durch die Käuferin entstehen, sind von der Haftung ausgeschlossen. Für separat erworbenes Zubehör oder Ersatzteile gelten die jeweiligen Herstellerangaben und Montagehinweise. Die Haftung der Verkäuferin beschränkt sich auf nachweisbare Material- oder Herstellungsfehler. Schäden durch unsachgemäße Montage oder Nutzung sind ausgeschlossen.
9. Rechtswahl, Gerichtsstand und allgemeine Bestimmungen
c. Erfüllungsort für alle Leistungen der Käuferin und von zemmi ist Köln, soweit nichts anderes vereinbart worden ist.
d. Zur Erhebung einer Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtungen gemäß dieser AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder im allgemeinen Gerichtsstand der Käuferin sind wir darüber hinaus berechtigt. Hiervon unberührt bleiben vorrangige gesetzliche Vorschriften (ausschließliche Gerichtstände).
e. Änderungen und Ergänzungen des Kaufvertrages und/oder dieser AGB sowie Nebenabreden bedürfe der Schriftform. Dies gilt ebenfalls für eine Abänderung dieses Schriftformerfordernisses.
f. Sollte eine Bestimmung des Kaufvertrags oder dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam der nichtig sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksame oder nichtige Regelung durch eine rechtlich zulässige Bestimmung zu ersetzen, die dem ursprünglichen Zweck in rechtlich zulässiger Weise möglichst nahekommt.
g. Unsere Lastenradanhänger entsprechen den geltenden EU-Sicherheitsnormen und sind CE-gekennzeichnet. Die Käuferin bestätigt mit dem Kauf, dass sie die Produkte nur im bestimmungsgemäßen Rahmen nutzt und die geltenden Sicherheitsbestimmungen beachtet.
h. Ein Widerrufsrecht im Sinne der §§312g, 355 BGB besteht nicht, da Verträge ausschließlich mit Unternehmern (§ 14 BGB) geschlossen werden.